Richtlinien zum Bau von Lauben in Kleingarten und Dauerkleingartenanlagen in der
Landeshauptstadt Saarbrücken (Stand 2005)
Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, daß die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen, wobei mindestens 20% der Gartenfläche dem Anbau von Obst, Gemüse und Blumen vorbehalten bleiben muss. Der Förderung dieses Zweckes dient die nachstehende Gartenordnung, die zugleich Bestandteil der Generalpachtverträge für alle Dauerkleingartenanlagen in Saarbrücken zwischen der Landeshauptstadt Saarbrücken als Generalpächterin und der Bezirksgruppe Saarbrücken der Kleingärtner e.V.* als Generalpächter/Verpächter und damit auch jedes Einzelpachtvertrages ist.
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Richtlinien gelten für den Bau von Lauben in Kleingarten- und
Dauerkleingartenanlagen gem. der Definition des Bundeskleingartengesetzts (§ 1) auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken 1. für die ein Generalpachtvertrag zwischen der Bezirksgruppe Saarbrücken der Kleingärtner e.V. und der Stadt Saarbrücken besteht (privatrechtliche Sicherung oder 2. die in einem rechtskräftigen Bebauungsplan als solche ausgewiesen sind (planungs- und bauordungsrechtliche Sicherung)
[*Anmerkung: Die Bezirksgruppe Saarbrücken wurde 2016 aufgelöst, deren Aufgaben durch den Landesverband übernommen. Daher wurde auch die Geltung dieser Richtlinien übernommen.]
2. Vorschriften
- Die zulässige Grundfläche der Lauben einschließlich eines evtl. überdachten Freisitzes und evtl. Anbauten darf 24 qm umbaute Fläche nicht überschreiten.
- Zulässig sind Satteldächer und Pultdächer. Bei Satteldächern beträgt die zulässige Dachneigung 20° bis 30°, die Firsthöhe, gemessen von der Gründung nach Abs. 3 darf 3,0 m nicht übersteigen. Bei Pultdächern beträgt die zulässige Dachneigung zwischen 15° und 25°, die Firsthöhe, gemessen von der Gründung nach Abs. 3, darf 3,00 m nicht übersteigen.
- Die Gründung der Lauben darf ausschließlich auf Betonplatten mit einer maximalen Stärke von 15 cm erfolgen, welche bis zum 10 cm über die Außenwand der Lauben hinausragen und höchstens 20 cm aus dem Erdboden, auch bei geneigtem Gelände, hinausragen dürfen. Der Grenzabstand der Betonplatten zur Grenze der jeweiligen Gartenparzelle muß mindestens 2,00 m und darf höchstens 2,50 m betragen Dies gilt auch für Doppel- und Mehrfachlauben auf der Grenze zwischen zwei oder mehr Gartenparzellen, ausgenommen die Seite, welche den Lauben gemeinsam ist.
- Holzbauweise (auch Blockbauweise) und Bauweise in Betonfertigelementen sind zulässig (z.B. System 3-S) gemauerte Lauben jedoch nicht.
- Die Verwendung von Kunststoffen, Metall und Faserzementbauteilen als Verkleidungen und Verblendung der Fassaden bzw. als tragende Teile ist untersagt.
- Die Verwendung von Kunststoffen, Metallen, Bitumenbahnen und Faserzementwellplatten als Dacheindeckung ist untersagt. Als Dacheindeckung zulässig sind Flachdachpfannen, Holz-, Bitumen-, Schiefer- und Faserzementschindel (asbestfrei).
- Anbauten an und Erweiterungen von Lauben sind nur gestattet, wenn die in Nr. 2 (1) aufgeführten Grenzen, Flächen und Raummaße nicht überschritten werden und Anbau wie Erweiterung in gleicher Farbe, gleichem Material und gleicher Bauweise wie die Lauben ausgeführt sind. Die Genehmigung zum Neubau, Anbau oder Umbau von Lauben sind gem. den Vorschriften des § 5 Abs. 6 des Einzelpachtvertrages zu beantragen. Über die jeweiligen Generalpachtverträge kann die Zulässigkeit von Anbauten und Erweiterungen für einzelne Kleingartenanlagen begrenzt und ausgeschlossen werden. Pro Laube ist zudem noch eine nicht überdachte Pergola von höchstens 10 m Fläche zulässig.
- Außer einer Laube sind keinerlei sonstigen Gebäude innerhalb einer Gartenparzelle zulässig, ausgenommen ein Glas- oder Foliengewächshaus mit maximal 8 qm Fläche, ohne Bodenplatte.
- Bei Betonfertigteilbauweise sind als Außenanstrich ausschließlich Mineralfarben zu verwenden, bei Holzbauweise PCB- und lindan-freie Farben und Lacke, die die Holzstruktur nicht überdecken dürfen. Glänzende, spiegelnde und leuchtende Farbgebung ist untersagt.
- Toiletten sind (außer in Gemeinschaftsanlagen) nicht zulässig. Ausnahmeregelungen von dieser Bestimmung können im Einzelfall für Kleingartenanlagen oder Teile von Kleingartenanlagen zugelassen werden, wenn die Entfernung zur Gemeinschaftsanlage das zumutbare Maß überschreiten. Es dürfen nur Toiletten zugelassen werden, die ohne die Notwendigkeit einer Entsorgung über Kanalanschluß bzw. abflußlose Gruben und ohne den Einsatz von Chemikalien jeglicher Art zufriedenstellend funktionieren (Biotoiletten auf Torfbasis u.ä.). Die Zulassung ist in dem Fall gesondert zu beantragen und in denjeweiligen Generalpachtvertrag detailliert aufzunehmen.
- Offene Feuerstellen mit Schornstein sind nicht zulässig.
- Die Entnahme von Grundwasser ist nicht zulässig.
- Nicht mehr als 20% der Fläche der jeweiligen Gartenparzelle, höchstens jedoch 60 qm dürfen überbaut oder wasserundurchlässig befestigt werden. Bei Ausnutzung der nach Nr. 2.1. höchstzulässigen Laubengrundfläche von 24 qm können daher pro Garten höchstens 36 qm mit Terrassenwegen, Grillstellen, Lagerflächen usw. wasserundurchlässig befestigt werden. Bei Gärten unter 300 qm Gesamtfläche reduziert sich die zulässige zu befestigende Fläche entsprechend.
- Stützmauern und Terrassierungen in ursprünglich geneigtem Gelände dürfen grundsätzlich nicht höher als 50 cm sein. Größe Stützmauern müssen vom Verpächter genehmigt werden.
3. Empfehlungen
- Niederschlagswasser sollte über Rinnen und Fallrohre gefaßt und in einer Regentonne zur
Verwendung im Garten gesammelt werden. Die Tonne sollte in den Boden versenkt werden. - Mindestens eine Wand der Lauben sollte mit Kletter- oder Rankpflanzen geschlossen bepflanzt werden.
- Sofern über einen Bebauungsplan oder Generalpachtvertrag die Stellung von Lauben in der Gartenparzelle nicht festgelegt ist, wird die Nordost- bzw. Nordweststrecke der Gartenparzellen empfohlen, mit der Ausrichtung der Pergola und überdachten Sitzplätze nach Südwesen oder Süden.